414) als zu hoch erscheint, auch wenn der Berufungsführer noch Videoaufnahmen sichtigen musste. Er legt nämlich nicht dar, dass die Videoaufnahmen hinsichtlich ihrer Länge besonderes umfassend gewesen sein sollen (Aktenverweise fehlen in der Berufung gänzlich), und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. UA act. 675, 685, 826, 842, 917, 1048; vgl. auch vorinstanzliches Urteil S. 22, 29, 32 f., 36 f., 41 f., 50). Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall in tatbestandlicher Hinsicht, auch wenn verschiedene Taten vorliegen, nicht besonders komplex scheint.