3.3.2. Soweit der Berufungsführer in Abweichung von den eingereichten Kostennoten Aufwand für das Aktenstudium an anderen Tagen, etwa zur Vorbereitung von Einvernahmen, geltend macht, ist er nicht zu hören. Denn ein solcher Aufwand wurde von ihm insbesondere in den eingereichten Kostennoten nicht (substanziiert) dargelegt (wann und in welchem Umfang). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass ein Aufwand für das Aktenstudium am 2. September 2023 von 385 Minuten (6:25 Stunden) für Akten von etwas mehr als 400 Seiten (vgl. Kostennote: 412 Kopien, UA act. 414) als zu hoch erscheint, auch wenn der Berufungsführer noch Videoaufnahmen sichtigen musste.