3.3.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.4 S. 74) kam zum Schluss, dass die Aufwendungen vom 2. September 2023 von 385 Minuten unter dem Titel "Aktenstudium Dossier" und jene vom 13. November 2023 von 375 Minuten unter dem Titel "Aktenstudium Gutachten" übermässig seien und je um 3 Stunden zu kürzen seien. Im Widerspruch dazu wird alsdann in Erwägung 8.3.8 S. 75 eine Kürzung um 600 Minuten (10 Stunden) vorgenommen. Der Berufungsführer erachtet die vorinstanzlichen Kürzungen für unangemessen. Er begründet, das anfangs September 2023 zugestellte Dossier habe 13 zu verschiedenen Zeitpunkten begangene Straftaten umfasst. Es -8-