ist diese Position auch nicht mehr aufgeführt. Nach dem Dargelegten sind die am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten um 1480 Minuten (1'140 + 340 Minuten) zu kürzen. Daran ändert nichts, dass der Berufungsführer nach seinen eigenen Angaben über die Bemessung des Honorars im Hinblick auf die Reisezeit nicht vorgängig informiert wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf die Rechtsprechung und die bekannten Unterschiede in den Kantonen nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, ihm werde die Reisezeit vollumfänglich vergütet, zumal dies für den Kanton, in welchem der Berufungsführer seinen Sitz hat, auch nicht gilt (vgl. Leitfaden der Ober-