je 2x 45 Minuten am 2.10.2023, 19.10.2023, 9.11.2023, 15.11.2023, 22.11.2023, 23.11.2023, 11.12.2023, 11.1.2024, 18.1.2024). Soweit in den vorliegenden Kostennoten vom 6. Dezember 2024 nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2024 nochmals Aufwand für Reisezeit (und Auslagen) geltend gemacht wird (220 Minuten, UA act. 413), kann dies nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht substanziiert dargetan, wann diese Reise stattgefunden haben soll und in der am 21. Dezember 2024 eingereichten Kostennote (UA act. 466) ist diese Position auch nicht mehr aufgeführt.