wird beachtet, dass der Berufungsführer bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel den Zug wechseln und häufiger auch noch einen kurzen Fussmarsch zurücklegen musste. Soweit der Berufungsführer für Autofahrten einen höheren Aufwand geltend macht, erscheint dies – abgesehen von der Reise am 8. September 2023 (vgl. UA act. 414) – nicht gerechtfertigt, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb ihm die -7-