SST.2021.236 vom 19. Mai 2022 E. 3.2) zu entnehmen ist, orientiert sich die Entschädigung für die Reisezeit am Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8 und es werden für die Reisezeit regelmässig 30 Minuten pro Weg als angemessen erachtet. Dies basiert insbesondere auf der Überlegung, dass heute technische Möglichkeiten bestehen, wie z.B. der Blickschutzfilter, die ein diskretes Arbeiten unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses im Zug grundsätzlich ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Vorliegend erscheint es daher angemessen, einen Aufwand von 45 Minuten je Wegstrecke für nicht nützbare Zeit zu berücksichtigen. Dabei