Sodann legt er dar, dass der Kanton Aargau keine gesetzlich festgelegte, generellabstrakte Einschränkung der Wegzeit für amtliche Verteidiger kenne und eine solche auch nicht verfügt worden sei, womit eine andere Ausgangssituation als im Urteil 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 vorliege. Das Bundesgericht habe im Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4 ferner festgehalten, dass es unhaltbar und widersprüchlich sei, die im Zug verbrachte Reisezeit überhaupt nicht zu entschädigen. Gleiches gelte für die An- und Rückreise mit dem Auto, während welcher die uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr zu richten sei.