Der Berufungsführer bestreitet eine solche Auskunft durch die Staatsanwältin mit Nichtwissen. Zudem weist er darauf hin, dass (selbst) die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Aktennotiz die Anreise auf maximal 3/4 Stunden beschränkt habe und nicht für die An- und Rückreise zusammen. Sodann legt er dar, dass der Kanton Aargau keine gesetzlich festgelegte, generellabstrakte Einschränkung der Wegzeit für amtliche Verteidiger kenne und eine solche auch nicht verfügt worden sei, womit eine andere Ausgangssituation als im Urteil 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 vorliege.