3.2.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.6 S. 74) erwog, dass die zu entschädigende Reisezeit rechtsprechungsgemäss auf maximal 30 Minuten pro Weg festzusetzen sei. Sie hielt dazu fest, dass in der Einsetzungsverfügung als amtlicher Verteidiger vom 27. Juli 2023 (UA act. 184) zwar die beabsichtigte Wegzeitbeschränkung fehle. Dem Berufungsführer sei jedoch von der Anklägerin am 24. Juli 2023 mitgeteilt worden, dass seine Reisezeit mit maximal 45 Minuten abgerechnet werde (UA act. 153).