3. 3.1. Ausgehend von den am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten (GA act. 410 ff.) legte die Vorinstanz (E. 8.3 S. 71 ff.) die dem amtlichen Verteidiger zu bezahlende Entschädigung fest. Sie nahm dabei verschiedene Kürzungen vor. Sie begründete dies – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch kurz. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (entgegen Berufung S. 15 Rz. 36). 3.2. Hinsichtlich dieser Kürzungen ist zunächst der zu berücksichtigende Aufwand für die Reisezeit zu den Einvernahmen und dergleichen strittig. -6-