Aus dem gleichen Grund kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er ausführt, der Präsident der Vorinstanz sei SVP- Mitglied. Der Einwand des Berufungsführers ist somit offensichtlich unzulässig und darauf ist nicht einzutreten (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Die Bekanntgabe aller Oberrichterinnen und Oberrichter der SVP erübrigt sich damit. Aus demselben Grund erübrigt sich die Bekanntgabe der Parteizugehörigkeit der beiden Oberrichterinnen (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2025, S. 1).