2. Der Berufungsführer beantragt, ihm seien die Oberrichter und Oberrichterinnen der SVP namentlich bekannt zu geben und er verlangt deren Ausstand (Berufung S. 2-4). Dieses Vorbringen verfängt nicht, denn die blosse Parteizugehörigkeit eines Oberrichters oder einer Oberrichterin stellt keinen Ausstandsgrund dar und der Berufungsführer bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausgeht. Aus dem gleichen Grund kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er ausführt, der Präsident der Vorinstanz sei SVP- Mitglied.