2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2025 nahm A._____ zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung und reichte eine Kostennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-