2. 2.1. Mit begründeter (Kosten-)Beschwerde vom 22. April 2025 beantragte A._____ in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils, er sei von der Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren […] und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren […] mit Fr. 41'800.00 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte er in prozessualer Hinsicht, ihm seien die an den Strafkammern des Obergerichts tätigen Richter sowie Richterinnen der SVP namentlich bekannt zu geben und er beantrage deren Ausstand für das vorliegende Verfahren.