10.9. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 4, Frau Rechtsanwältin H._____, die richterlich auf Fr. 5'197.05 (inkl. MwSt. von Fr. 385.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Auf eine Rückforderung der der unentgeltlichen Vertreterin ausgerichteten Entschädigung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO verzichtet.