6. Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Rüstmesser "Victorinox", 1 Sackmesser, 1 Nagelschere, 1 Drogenbesteck [BM-Pfeife, Löffel, 2 Feuerzeuge, halbe Schere]) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 7. Die Anklagegebühr von Fr. 2'700.00 trägt der Staat.