4. Die von der Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 436 Tagen (2. Oktober 2023 bis 10. Dezember 2024) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die vorgenannte stationäre Massnahme angerechnet. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 10. November 2017 angeordnete ambulante Massnahme wird gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB aufgehoben. -3-