3.3. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 19 -