2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, insgesamt Fr. 3'064.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.