5.3. Die Beschuldigte wird zudem in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 7'994.30 zu bezahlen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.