§ 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 %, der geltend gemachten Kilometerentschädigung von Fr. 48.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'692.00. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 StPO) mit dem Mitbeschuldigten C._____ auszurichten.