Mit der an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 18.36 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 für das Berufungsverfahren geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive Wegzeit) ergibt sich ein Aufwand von 17.36 Stunden. Der Aufwand erscheint im Übrigen angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 %, der geltend gemachten Kilometerentschädigung von Fr. 48.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'692.00.