391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, womit es – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. 3.2. Einzig die Ersatzfreiheitsstrafe der Vorinstanz für die auferlegte Verbindungsbusse von Fr. 300.00 ist auf zwei Tage zu korrigieren: In der Begründung ging die Vorinstanz richtigerweise selbst noch von einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Fr. 300.00 / Fr. 150.00) aus, welche im grundsätzlich massgebenden Dispositiv wohl versehentlich auf drei Tage festgesetzt wurde.