3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die ausgefällte Strafe wird von der Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als mild und kann nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO)