Da die Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen wird bzw. diesen ohnehin nicht erbringen könnte, sind die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.7. Da keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. - 16 -