2.5.3. Anzumerken ist, dass der Beschuldigten selbst bei Zulassung zum Entlastungsbeweis weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubensbeweis gelingen würde: Insbesondere bezüglich der dem Privatkläger vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Beschimpfungen liegt kein rechtskräftiger Schuldspruch vor, welcher hingegen für die Erbringung des Wahrheitsbeweises notwendig wäre. Ebenso ist bezüglich Gutglaubensbeweis nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die zumutbaren Schritte für die Überprüfung ihrer Aussagen unternommen hätte, hat doch ihr Lebenspartner nach dem behaupteten Vorfall vom 24. März 2022 nachweislich auf einen Strafantrag gegen den Privatkläger verzichtet.