angeblichen Sachverhaltes der Beschimpfungen vom März 2022, für den ihr Lebenspartner abgemahnt wurde – erneut in seiner Ehre angriff. Mit der Vorinstanz können die Äusserungen, die das Privatleben des Privatklägers betreffen, damit nicht anders gewertet werden, als dass sie vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Da weder eine begründete Veranlassung für die Äusserungen der Beschuldigten bestand und diese vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, ist die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen.