Dies gilt umso mehr, als dass der Lebenspartner der Beschuldigten mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (UA act. 309) von der Gegenseite bezüglich "Ehrverletzung bzw. Verleumdung" bereits anwaltlich abgemahnt wurde, wovon die Beschuldigte Kenntnis hatte (GA act. 47), und sie danach den Privatkläger – unter anderem sogar bezüglich des gleichen - 15 -