Auch an der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie "nicht unbedingt" das Gefühl gehabt hätte, dass diese Ausführungen einen Einfluss auf den Bauprozess gehabt hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Aussagen erfolgten damit bewusst als negative Beschreibung der Person des Privatklägers und damit vorwiegend, um diesen zu diffamieren bzw. ihn unter der Kenntnisnahme von Dritten in seiner Ehre zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als dass der Lebenspartner der Beschuldigten mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (UA act. 309) von der Gegenseite bezüglich "Ehrverletzung bzw. Verleumdung" bereits anwaltlich abgemahnt wurde, wovon die Beschuldigte Kenntnis hatte (GA act.