Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machen damit einen Viertel der gesamten Rechtsschrift aus. Die Beschuldigte war sich bewusst, dass ihre Ausführungen keine zur Beurteilung des Baugesuchs notwendigen und sachbezogenen Informationen darstellen, erwähnt sie doch selber, dass "[d]ies alles […] lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei" sei. Auch an der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie "nicht unbedingt" das Gefühl gehabt hätte, dass diese Ausführungen einen Einfluss auf den Bauprozess gehabt hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).