Die Vorinstanz bemerkt zurecht, dass die Position der Äusserungen ganz am Ende der Replik auf die Absicht der Beschuldigten schliessen lässt: Erst nachdem auf die Beschwerdeantworten der Vorinstanz und der Beschwerdegegner in der Sache selbst eingegangen wurde, folgten die hier in Frage stehenden mehrfach ehrverletzenden Äusserungen betreffend den Privatkläger am Ende der Replik unter dem Titel "Die wahre Geschichte". Das Kapitel ist zudem eine ganze Seite lang, wobei die Replik an sich lediglich ca. rund vier Seiten reinen Text umfasst. Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machen damit einen Viertel der gesamten Rechtsschrift aus.