2.5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestand bei einem Rechtsmittelverfahren im Bereich Baubewilligung objektiv keine Veranlassung, den Privatkläger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbesondere Beschimpfungen zu beschuldigen. Diese Äusserungen sind zur Beurteilung des Gesuchs unerheblich und damit nicht sachbezogen. Die Beschuldigte wahrte mit ihren Aussagen weder (berechtigte) private noch öffentliche Interessen.