Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – selbst wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt wurde. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung indessen nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3).