An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass ihr Lebenspartner die Replik geschrieben, sie aber immer mitdiskutiert und die Replik nach dem Lesen für gut befunden sowie unterschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Sie hat die Replik somit ebenfalls bewusst und gewollt mit ihrem Lebenspartner zusammen aufgesetzt, unterzeichnet und der Amtsstelle übermittelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. Sie musste zudem gerade unter dem Gesichtspunkt der jahrelang andauernden Baustreitigkeiten wissen, dass die Replik in der Folge auch an die Rechtsanwälte der Prozessparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden würde.