die kaufmännische Angestellte ist (UA act. 14) und damit sicherlich auch über ein überdurchschnittliches Sprachverständnis verfügt, sagte aus, dass sie die Replik zusammen mit ihrem Lebenspartner geschrieben habe, nach dem Durchlesen für gut befunden und unterschrieben habe (GA act. 47). An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass ihr Lebenspartner die Replik geschrieben, sie aber immer mitdiskutiert und die Replik nach dem Lesen für gut befunden sowie unterschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).