Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist damit erfüllt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, die von einer mehrfachen Tatbegehung ausgehen, liegt gemäss Obergericht bei den vorliegenden ehrverletzenden Äusserungen Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung vor (so auch angeklagt und im vorinstanzlichen Dispositiv vermerkt).