vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2) – zur Kenntnis genommen. Es ist unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf "nur" einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird, geht es hier doch nicht um eine getätigte Ehrverletzung in Anwesenheit von Vertrauenspersonen, die ausnahmsweise eine Einschränkung des Tatbestands begründen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1). Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist damit erfüllt.