Die Replik wurde dem Department Bau, Verkehr und Umwelt und in der Folge auch den Rechtsanwälten der Prozessparteien zugestellt (vgl. UA act. 142). Die Äusserungen wurden deshalb von Dritten – dazu zählen entgegen der Auffassung der Beschuldigten bereits Behörden (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2) – zur Kenntnis genommen.