Damit stellen die Beschuldigten den Privatkläger generell als Flunkerer (bzw. Schwindler, Lügner in leicht abgeschwächter Form) und als Provokateur (bzw. Unruhestifter) dar, was den Privatkläger objektiv als charakterlich nicht anständigen Menschen erscheinen lässt. Die abschliessend aufgeführten vier Vorfälle weisen keinen oder höchstens noch am Rande einen Bezug zum baurechtlichen Verfahren auf. Unter anderem werfen die Beschuldigten dem Privatkläger Beschimpfungen vor, indem dieser C._____ als "Heuchler", "Du verdammter Nazi-Typ" sowie auch "Lügner" bezeichnet haben soll. Ferner habe der Privatkläger auch D._____ als Lügner betitelt.