2.3. 2.3.1. Unstreitig und ausweislich der Akten (UA act. 132-136) sowie der Aussagen vor Vorinstanz und Obergericht (GA act. 47-50; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, 9) ist erstellt, dass die Beschuldigte und ihr mitbeschuldigter Lebenspartner die fragliche Replik gemeinsam verfasst haben bzw. die Beschuldigte diese zumindest durchgelesen und für gut befunden hat. Die Replik wurde von beiden Beschuldigten unterzeichnet und der Behörde übermittelt. Sie enthält zu Beginn die Bezeichnung der Parteien, des Gegenstands des Verfahrens sowie die Rechtsbegehren.