In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig bedarf es einer Beleidigungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2).