in: BGE 146 IV 23). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45-47 zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE - 10 -