Bauherr könne nicht als abstrakte Figur betrachtet werden – es sei offenkundig der Mensch gemeint gewesen. Zur Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten sei der Duden die höchste Instanz und die Vorinstanz habe den Kontext der Äusserungen sehr wohl berücksichtigt. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Äusserungen erst am Schluss der Replik erfolgt seien. Nachdem zuerst viel Baurechtliches geschrieben worden sei, sei es nur noch darum gegangen, dem Privatkläger "eines an das Schienbein zu geben" (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 13 f., 16).