Die Äusserungen in der Replik würden sich offensichtlich auf einer persönlichen Ebene bewegen und hätten mit der Bewilligungsfähigkeit nichts zu tun. Die Beschuldigten hätten auch selber an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie nicht gedacht hätten, dass ihre Äusserungen einen Einfluss auf das baurechtliche Verfahren haben könnten. Zudem seien sie sich (wohl) bewusst gewesen, dass ihre Aussagen ehrverletzend sein könnten. Der -9-