Dieser Verantwortung könne man sich nicht durch einen "Disclaimer" entziehen. Dies gelte umso mehr, als dass der Mitbeschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Chef-Korrektor mit Sprache sehr vertraut und sich bewusst sei, welche Begriffe ehrverletzend seien. Insofern könne er nicht als "Laie" bezeichnet werden. Hinzu komme, dass die Beschuldigten durch den Privatkläger bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 verwarnt worden seien. Die Replik sei damit kein Einzelfall gewesen und die Beschuldigten hätten gewusst, was sie bei der Verwendung von ehrverletzenden Begriffen täten.