Dazu habe die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen. Auch wenn es sich um ein nicht-öffentliches Verfahren gehandelt habe, hätten namentlich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und die beteiligten Anwälte als Drittpersonen Kenntnis der verwendeten ehrenrührigen Begriffe erhalten. Behörden seien gemäss Bundesgericht ebenfalls als Drittpersonen zu qualifizieren. Auch als Laien hätten die Beschuldigten wissen müssen, dass sie sich mit den Äusserungen strafbar machen würden. Dieser Verantwortung könne man sich nicht durch einen "Disclaimer" entziehen.