2.1.4. Der Privatkläger brachte vor, dass die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz korrekt erfolgt sei. Letztere habe ausführlich dargelegt, weshalb die Äusserungen der Beschuldigten im Sinne von Art. 173 StGB ehrverletzend seien. Sowohl aus den Verfahrensakten als auch dem vorinstanzlichen Urteil werde klar, welchen Sinn die geäusserten Tatsachenelemente vorliegend hätten. Die Beschuldigten hätten bereits vor Vorinstanz ausführen lassen, dass ihre Äusserungen in einem Gesamtkontext zu lesen seien. Dazu habe die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen.