Nur so sei zu erklären, dass die Beschuldigte unter anderem auf absichernde Anwälte des Strafklägers, Polizeieinsätze bei der Nachbarschaft sowie Äusserungen zu Nazi-Vergleichen Bezug nehme. Ausserdem sei schlicht kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen "Lügner" und "Flunkerer" sowie der Behauptung, Beschimpfungen gegenüber Nachbarn ausgesprochen zu haben, und der Streitigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens erkennbar. Dementsprechend sei es der Beschuldigten nicht darum gegangen, die Argumente des Strafklägers im Verwaltungsverfahren zu entkräften. Vielmehr habe die Beschuldigte nicht auf die Argumente -8-