Bei den ehrverletzenden Äusserungen sei es zudem nicht darum gegangen, die rhetorische Freiheit auszuleben oder Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Vielmehr habe die Beschuldigte – in nicht leichtfertiger Art und Weise, wie sie selbst geschrieben habe – den Strafkläger gegenüber der Behörde und den Parteien mit ihren Äusserungen als unehrenhaften Menschen präsentieren und ihn dazu – allenfalls mangels anderer Argumente – in einem unglaubwürdigen Licht dastehen lassen wollen. Nur so sei zu erklären, dass die Beschuldigte unter anderem auf absichernde Anwälte des Strafklägers, Polizeieinsätze bei der Nachbarschaft sowie Äusserungen zu Nazi-Vergleichen Bezug nehme.